Rückgabegrund MD06: Erstattung einer Lastschrift auf Verlangen des Zahlungspflichtigen
Stand: 28. Oktober 2026
MD06 steht für eine Erstattung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen; Banken nennen das auch „Widerspruch“. Bei der SEPA-Basislastschrift kann der Zahlungspflichtige innerhalb von acht Wochen nach der Belastung ohne Angabe von Gründen verlangen, dass seine Bank ihm den Betrag erstattet.
- Code
- MD06
- Bedeutung laut Regelwerk
- Disputed authorised transaction (Erstattung einer autorisierten Lastschrift)
- ISO-Bezeichnung
- Refund Request By End Customer: Erstattung auf Verlangen des Kunden
- Art der Rückbuchung
- Erstattung nach der Belastung
- Verfahren
- Nur Basislastschrift
- Erneut einziehen?
- Erst nach Klärung mit dem Zahlungspflichtigen
Was MD06 bedeutet
Die Erstattung innerhalb von acht Wochen ist ein Recht des Zahlungspflichtigen bei der SEPA-Basislastschrift. Seine Bank erstattet den Betrag ohne Rückfragen und holt ihn sich über die Bank des Gläubigers zurück. Rechtsgrundlage in Deutschland ist § 675x BGB.
Über die Forderung selbst sagt die Erstattung nichts. Das Regelwerk stellt ausdrücklich klar, dass sie den Zahlungspflichtigen nicht davon entbindet, Streitfragen mit dem Gläubiger zu klären. Als mögliche Ursache nennt der European Payments Council unter anderem einen Unterschied zwischen dem angekündigten und dem tatsächlich eingezogenen Betrag.
Bei der SEPA-Firmenlastschrift gibt es dieses Erstattungsrecht nicht; MD06 kommt dort nicht vor.
Was Zahlungspflichtiger und Gläubiger sehen
Als Zahlungspflichtiger
Auf Ihrem Konto sehen Sie zuerst die Belastung und nach der Erstattung eine Gutschrift in gleicher Höhe.
Die Erstattung verlangen Sie bei Ihrer Bank, je nach Bank auch im Online-Banking. Einen Grund müssen Sie dort nicht angeben.
Als Gläubiger
Ihre Bank bucht den Betrag mit dem Rückgabegrund MD06 zurück, oft Wochen nach dem Einzug: Die Erstattung kann bis zu acht Wochen nach der Belastung verlangt und noch zwei Bankarbeitstage danach verrechnet werden.
Die Gutschrift des Einzugs war also nicht endgültig. Planen Sie bei der Basislastschrift mit dieser Frist.
| Buchung | Vorgang | Betrag EUR |
|---|---|---|
| 03.11. | SEPA-Lastschrift-Einzug, 214 PostenMitgliedsbeiträge 11/2026 | +8.560,00 |
| 22.12. | SEPA-RücklastschriftMandat M-0412, Mitgliedsbeitrag 11/2026Rückgabegrund MD06 Widerspruch durch Zahlungspflichtigen | −40,00 |
| 22.12. | Entgelt Rücklastschrift | −3,00 |
Typische Ursachen
- Der eingezogene Betrag weicht von der Vorabinformation ab.
- Der Zahlungspflichtige bestreitet die Forderung oder hält den Vertrag für beendet.
- Er erkennt die Lastschrift nicht wieder, zum Beispiel wegen eines unbekannten Namens im Buchungstext.
- Er möchte die Zahlung aus anderen Gründen aufhalten; das Erstattungsrecht gilt ohne Begründung.
Was Sie als Zahlungspflichtiger tun können
- Ihrer Bank müssen Sie keinen Grund nennen. Teilen Sie aber dem Gläubiger mit, warum Sie die Erstattung verlangt haben.
- Schulden Sie den Betrag, zahlen Sie ihn auf anderem Weg oder vereinbaren Sie eine neue Lastschrift. Die Erstattung beendet die Forderung nicht.
- Möchten Sie keine weiteren Lastschriften dieses Gläubigers, widerrufen Sie das Mandat beim Gläubiger.
Was Sie als Gläubiger tun können
- Fragen Sie den Zahlungspflichtigen nach dem Grund. Prüfen Sie, ob Betrag und Termin mit Ihrer Vorabinformation übereinstimmten.
- Ist die Forderung berechtigt, fordern Sie den Betrag erneut an: per Rechnung oder, wenn der Zahlungspflichtige zustimmt, mit einer neuen Lastschrift auf dasselbe Mandat. Kündigen Sie die neue Lastschrift mit Betrag und Fälligkeitstag an (Vorabinformation); ohne andere Vereinbarung spätestens 14 Kalendertage vorher.
- Rechnen Sie damit, dass auch eine erneute Basislastschrift erstattet werden kann. Bei wiederholten Erstattungen vereinbaren Sie eine andere Zahlungsweise.
- Ist Ihr Kunde ein Unternehmen, kommt für künftige Zahlungen die SEPA-Firmenlastschrift in Frage, bei der es keine Erstattung gibt. Dafür brauchen Sie ein eigenes Mandat, das der Zahlungspflichtige bei seiner Bank bestätigt; eine Vorlage finden Sie auf der Seite SEPA-Lastschriftmandat: Vorlage.
Fristen
| Fall | Basislastschrift | Firmenlastschrift |
|---|---|---|
| Erstattung ohne Angabe von Gründen (MD06) | bis 8 Wochen nach der Belastung | nicht möglich |
| Erstattung ohne gültiges Mandat (MD01) | bis 13 Monate nach der Belastung | keine Erstattung autorisierter Lastschriften |
Ähnliche Rückgabegründe
- MS02: vom Zahlungspflichtigen abgelehnt – Ablehnung vor oder kurz nach der Belastung.
- MD01: kein gültiges Mandat – Erstattung bis zu 13 Monate nach der Belastung.
- MS03: Grund nicht angegeben – Rückgabe durch die Bank des Zahlungspflichtigen.
Häufige Fragen
Wie lange kann eine Lastschrift zurückgegeben werden?
Bei der SEPA-Basislastschrift acht Wochen ab der Belastung ohne Angabe von Gründen. Lag kein gültiges Mandat vor, bis zu 13 Monate. Bei der Firmenlastschrift gibt es für autorisierte Lastschriften keine Erstattung.
Muss der Zahlungspflichtige einen Grund angeben?
Nein. Innerhalb der acht Wochen erstattet die Bank ohne Rückfragen.
Ist nach MD06 die Forderung erledigt?
Nein. Die Erstattung betrifft nur die Zahlung. Ob der Betrag geschuldet ist, klären Gläubiger und Zahlungspflichtiger untereinander.
Darf ich nach MD06 erneut abbuchen?
Wenn das Mandat nicht widerrufen wurde, ja, mit einer neuen Vorabinformation. Sinnvoll ist das erst nach einer Klärung, denn auch die neue Lastschrift kann erstattet werden.
Gibt es MD06 bei der Firmenlastschrift?
Nein. Bei der SEPA-Firmenlastschrift kann der Zahlungspflichtige eine Lastschrift nur bis zum Fälligkeitstag ablehnen, nicht danach erstatten lassen.
Quellen
- European Payments Council: Guidance on Reason Codes for SDD R-transactions, EPC173-14 Version 8.0 – englisch; Bedeutung, Anwendungsfälle und Ursachen jedes Codes
- European Payments Council: 2025 SDD Core Rulebook, Version 1.1 – englisch; Regeln der SEPA-Basislastschrift, Fristen, Vorabinformation
- European Payments Council: 2025 SDD B2B Rulebook, Version 1.1 – englisch; Regeln der SEPA-Firmenlastschrift
- § 675x BGB: Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang
- § 676b BGB: Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge – 13 Monate
- Sparkasse KölnBonn: SEPA-Rückgabe-Codes bei Lastschriften – Bankbezeichnungen der Codes; AM04, MD07 und RR04 werden aus Datenschutzgründen als MS03 gemeldet, MD02 als MD01